Familienratgeber

Infos für Familien von A bis Z

Sonstige Leistungen

Nordrhein-Westfalen: Mahlzeitenzuschuss in Ganztagsschulen

„Kein Kind ohne Mahlzeit“

Das nordrhein-westfälische Programm „kein Kind ohne Mahlzeit“ bezuschusst für mehr als 82.000 Kinder aus einkommensschwachen Familien das Mittagessen in Ganztagsschulen. Der Zuschuss beträgt 1,50 Euro je Mahlzeit (ein Euro vom Land und 50 Cent von der Kommune).

Damit müssen die Eltern nur noch rd. einen Euro pro Mahlzeit finanzieren (durchschnittlicher Preis pro Mittagessen in Ganztagsschulen 2,50 Euro).

Wichtig: Die Förderung der Mittagsmahlzeiten wird nicht auf die Arbeitslosengeld II Bezüge der Eltern angerechnet.

Gefördert werden Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien, die eine offene oder gebundene Ganztagsschule (Primar- und Sekundarstufe I) besuchen. Als bedürftig im Sinne des Programmes gelten Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte

Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.

Wenn Eltern ein vergünstigtes Mittagessen für ihr Kind in Anspruch nehmen wollen und zum betroffenen Personenkreis zählen, sollten sie sich an die jeweilige Schulleitung wenden.

Das Programm wird 2010 von der Landesregierung  mit rund 19,3 Millionen Euro gefördert. Für seine Abwicklung ist das nordrhein-westfälische Sozialministerium zuständig. Das Ministerium stellt für die Schulträger, die das Programm durchführen, Musteranträge in deutscher, türkischer und russischer Sprache

Rundfunk- und Fernsehgebühren

Arbeitslosengeld II Bezieher können von den Rundfunk- und Fernsehgebühren – auf Antrag – befreit werden. Die Befreiung wirkt erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend. Antragsformulare der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) findet man beim Sozialamt und bei der Arbeitsagentur. Man kann sie sich auch im Internet unter www.gez.de herunterladen. Die ausgefüllten und unterschriebenen Anträge werden per Post an die GEZ, 50656 Köln geschickt. Dem Antrag muss eine beglaubigte Kopie des jeweiligen Bewilligungsbescheides für Arbeitslosengeld II beigefügt oder - liegt dieser noch nicht vor – nachgereicht werden. Die Gebühren werden jeweils nur so lange erlassen, wie das Arbeitslosengeld II bewilligt worden ist.

Telefongebühren

Wer von den GEZ Gebühren befreit ist, kann, vorausgesetzt er ist Kunde der Deutschen Telekom, auch bei den Telefongebühren sparen. Die Telekom gewährt einkommensschwachen Kunden freiwillig einen Sozialtarif in Form eines monatlichen Gebührennachlass von 6,94 Euro netto bzw. 8,26 Euro brutto (inkl. Mehrwertsteuer). Einen Antrag für den Sozialtarif kann man bei der örtlichen Telekom-Niederlassung – die Adresse findet man auf der Telefonrechnung – anfordern oder im Internet herunterladen. Der ausgefüllte Antrag wird an die örtliche Telekom-Niederlassung zusammen mit einer Bescheinigung der Rundfunkgebührenbefreiung zurückgesandt.

Ebenso wie Arbeitslosengeld II Bezieher kommen auch Bafög Empfänger, die nicht bei ihren Eltern leben, Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und Schwerbehinderte mit einem Behindertenausweis mit der Eintragung „RF“ in den Genuss dieser Gebührenbefreiungen.

Rechts- und Prozesskostenhilfe

ALG II Empfänger, die Rechtsprobleme haben z.B. mit dem Vermieter, bei Scheidungen oder mit der Agentur für Arbeit, haben meist auch – wie Niedrigverdiener – einen Anspruch auf Rechts- und Prozesskostenhilfe. Sie wird beim örtlichen Amtsgericht beantragt. Wird der Antrag bewilligt, dann übernimmt der Staat die Kosten für die Rechtsberatung bzw. die außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt, den der Arbeitslose selbst auswählen kann. Sollte ein Rechtsproblem unvermeidlich auf einen Prozess zulaufen, der nicht von vornherein aussichtslos ist, kann der Anwalt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) für seinen Mandanten Prozesskostenhilfe beantragen. Wird eine volle Prozesskostenhilfe gewährt, dann übernimmt der Staat für den Rechtsstreit sämtliche Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren.

Zuzahlungsgrenze und Zahnersatz

Arbeitslosengeld II Empfänger sind ohne eigenen Beitrag in einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit gezahlt. Allerdings sind sie nicht von der Praxisgebühr und den Zuzahlungen bei Medikamenten, im Krankenhaus etc. befreit. Die jährliche Zuzahlungsgrenze für Arbeitslosengeld II Empfänger (inkl. Ihrer Bedarfsgemeinschaft) liegt bei 82,80 Euro (bzw. im Falle chronischer Erkrankung bei 41,40 Euro). Das entspricht 2 Prozent bzw. 1 Prozent des Eckregelsatzes, der über zwölf Monate an einen Alleinstehenden gezahlt werden würde.

Zahnersatz ist für Arbeitslosengeld II Empfänger hingegen in der Regel kostenlos, soweit es sich um eine so genannte Regelversorgung handelt. Zwar zahlen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten unabhängig von der Höhe einer Zahnersatzrechnung nur noch Festbeträge, und diese bewegen sich zwischen 50 und 65 Prozent der Durchschnittskosten für eine Regelversorgung. Den Rest müssen die Versicherten privat tragen. Da das aber für Arbeitslosengeld II Empfänger kaum möglich ist, übernehmen in ihrem Fall die gesetzlichen Krankenkassen die vollen Kosten der Versorgung.

Kommunale Vergünstigungen

Darüber hinaus werden Menschen mit geringen Einkünften in der Regel von den Gebühren in Kindertagesstätten befreitund erhalten häufig Preisnachlass im öffentlichen Nahverkehr und bei kommunalen Einrichtungen wie Schwimmbädern, Theatern etc.