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Bedarfsgemeinschaft

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld) erhalten neben dem bedürftigen Arbeitssuchenden auch seine Angehörigen. Man spricht von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zusammenlebende erwachsene Personen, die überwiegend gemeinsam wirtschaften, relativ geringere Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt haben als Alleinstehende und sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen, bevor die staatliche Grundsicherung einspringt. Entsprechend werden zur Ermittlung der Bedürftigkeit die Einkommen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet.

Wer zählt zur Bedarfsgemeinschaft?

Der Begriff Bedarfsgemeinschaft ist im Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitslose) definiert.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Arbeit suchenden Hilfebedürftigen, der den Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt, alle weiteren erwachsenen und minderjährigen Personen, die überwiegend gemeinsam mit ihm leben und wirtschaften. Das sind Ehepaare und Eltern mit ihren ledigen Kindern bis 25 Jahre, wenn diese sich nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen unterhalten können.

Wichtig: Wenn unverheiratete Arbeitslose bis 25 Jahre eine eigene Wohnung beziehen wollen, brauchen sie die Zustimmung des kommunalen Trägers (§ 22 Absatz 2 SGB II). Der Träger ist jedoch zur Erteilung der Zustimmung in Härtefällen verpflichtet, wenn die betroffenen jungen Arbeitslosen aus schwer wiegenden sozialen Gründen nicht mehr mit ihren Eltern zusammen wohnen und leben können.

Weiter zählen zur Bedarfsgemeinschaft, eheähnliche Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtliche Paare mit und ohne Registrierung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die mit ihnen lebenden Kinder bis zu 25 Jahre.

Erwachsene, die länger als ein Jahr gemeinsam in einer Wohnung leben, werden in Bezug auf die Grundsicherung für Arbeitslose – unabhängig vom Geschlecht – als Bedarfsgemeinschaft und gegenseitig für ihren Unterhalt verantwortlich betrachtet. Der Nachweis, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft, ist seit Januar 2007 von den Mitgliedern der Gemeinschaft zu erbringen. In einer Wohngemeinschaft bildet jeder seine eigene Bedarfsgemeinschaft und kann bei Bedürftigkeit individuell einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Das Einkommen und Vermögen der Mitbewohner interessiert dabei nicht.

Nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen minder- oder volljährige Kinder, die schon selbst ein Kind haben, Kinder mit eigenem Einkommen, das ihren Lebensunterhalt deckt und Kinder ab 25 Jahren sowie Verwandte und Eltern der ALG II Bezieher. Solche Verwandte werden allerdings, wenn sie in einem Haushalt mit der Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, zur Haushaltsgemeinschaft gerechnet. Dabei wird häufig unterstellt, dass sie ihre bedürftigen Verwandten, mit denen sie zusammenleben, auch finanziell unterstützen. Das wiederum führt zu Leistungskürzungen für den/die Hilfebedürftigen. Nach § 9 Absatz 5 des SGB II gilt: „Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach ihren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.“

Wie unterscheidet man die Bedarfsgemeinschaft von einer Haushalts- oder einer Wohngemeinschaft?

Die Abgrenzungen zwischen Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und Wohngemeinschaft sind häufig kompliziert und führen die Betroffenen nicht selten vor die Gerichte.

  • Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen die in einem Haushalt gemeinsam lebenden Eltern bzw. Elternteile, Kinder unter 25 Jahren und Ehe- oder Lebenspartner. Menschen also, von denen „der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen“. Deshalb wird von jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Mitglieder des Haushaltes einsetzt.

  • Eine Hausgemeinschaft kann aus einerseits einer Bedarfsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Mitgliedern und andererseits Nichthilfebedürftigen bestehen, die zusammen wirtschaften. Das können hilfebedürftige Ältere sein, die mit nichthilfebedürftigen Verwandten zusammen leben, z. B.  alte, hilfebedürftige Eltern, die mit einem über 25 Jahre alten nichthilfebedürftigen Kind in einem Haushalt leben. Natürlich vermuten in diesen Fällen, die für die Hilfebedürftigen zuständigen Ämter gerne, dass die hilfebedürftigen Mitglieder einer solchen Hausgemeinschaft von den anderen unterstützt werden. Das muss ggf. glaubhaft widerlegt werden.

  • Eine Wohngemeinschaft bilden erwachsene Menschen, die zusammen wohnen, aber nicht miteinander verwandt oder verschwägert sind und auch nicht eine eheähnliche Gemeinschaft bilden. Sind einzelne Mitglieder der Wohngemeinschaft hilfebedürftig, dann bilden sie für sich allein eine Bedarfsgemeinschaft. Eine Unterstützung von den anderen Mitgliedern der Wohngemeinschaft wird nicht erwartet.

 § 7, Absatz 3, Sozialgesetzbuch II 
       Gesetzestext

 Agentur für Arbeit