Seit Frühjahr 2007 ist die „Rente mit 67“ beschlossen. Das Altersgrenzenanpassungsgesetz wird Anfang 2008 in Kraft treten. Ab 2012 werden die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise bei allen Rentenarten angehoben werden. Wer vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters in den Ruhestand gehen möchte, muss dauerhaft Abschläge bei seiner Rente hinnehmen.
Vor dem Hintergrund der Anhebung des Renteneintrittsalters wurde mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" zum 1. Mai 2007 die Unterstützung für ältere Menschen auf dem Arbeitsmarkt durch die Initiative 50 plus verbessert.
Nachfolgend beschreiben wir die Wirkungen des Altersgrenzenanpassungsgesetzes für die einzelnen Rentenarten:
Die Regelaltersrente erhält man derzeit mit 65 Jahren, wenn mindestens fünf Rentenversicherungsjahre nachgewiesen werden. Diese Altersgrenze wird beginnend ab 2012 bis 2029 in kleinen Schritten von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Für die Geburtsjahrgänge vor 1947 bleibt es beim Renteneintrittsalter von 65 Jahren. Wer 1947 und später geboren wurde, für den steigt das reguläre Renteneintrittsalter von Jahrgang zu Jahrgang um einen Monat. Bei den 1958 Geborenen gilt dann ein Renteneintrittsalter von 66 Jahren. Für die nach 1958 Geborenen steigt die Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahrgang, so dass die 1964 und später Geborenen erst ab 67 Jahren die Regelaltersrente ohne Abschlag erhalten können.
Ausnahme: Die Altersrente für "besonders längjährig Versicherte“. Versicherte mit 45 Jahren Pflichtbeiträgen können weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Altersrente gehen. Dabei zählen Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr eines Kindes, so wie Zeiten der Pflege mit. Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Schul- oder Hochschulausbildung zählen nicht mit.
(Ob diese Regelung, dier trotz der Einbeziehung von Kindererziehungszeiten vor allem Frauen aber auch Arbeitslose und Versicherte mit langer Ausbildung benachteiligt, verfassungsfest ist, wird vermutlich noch vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden sein.)
„Langjährig Versicherte“, die mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen, können auch künftig ab 63 Jahren die vorgezogene Altersrente beantragen. Dafür müssen sie weiterhin Abschläge von 0,3 Prozent je Monat, den sie vor der für sie geltenden Altersgrenze in Rente gehen, in Kauf nehmen. Für alle nach 1963 Geborenen bedeutet das einen Abschlag für 48 Monate statt bisher für 24 Monate. Die Abschläge gelten dauerhaft für die gesamte Zeit des Rentenbezugs und wirken sich auch auf die Hinterbliebenenrenten aus.
Die Altersgrenze der Altersrente für Schwerbehinderte wird für die Jahrgänge ab 1952 stufenweise angehoben. Abschlagsfreie Altersrente können Schwerbehinderte ab Geburtsjahr 1964 erst ab 65 Jahren erhalten. Parallel dazu können Schwerbehinderte künftig die vorgezogene Altersrente (mit Abschlägen!) erst ab 62 Jahren (bisher ab 60 Jahren) in Anspruch nehmen.
Für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit gilt: Wer mindestens 35 Versicherungsjahre hat, vor 1955 geboren wurde und noch bis zum Ende des Jahres 2006 einen Altersteilzeitvertrag ausgehandelt hat, für den gilt weiterhin das „alte“ Rentenrecht. (Vertrauensschutz!) Dieser Personenkreis kann also weiterhin mit 62 Jahren mit Abschlag in Rente gehen, vorausgesetzt die Altersteilzeit beginnt vor dem 31.12.2009. Wer künftig eine Altersteilzeit vereinbart, muss seine persönliche gesetzliche Altersgrenze für die Altersrente einplanen.
Die Altersteilzeit wird jedoch deutlich zurückgehen. Denn die Bundesagentur für Arbeit stellt künftig die finanzielle Förderung der Altersteilzeit ein. Der Zuschuss, den Arbeitgeber erhielten, wenn sie für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit einen neuen jüngeren Arbeitnehmer einstellten, wird gestrichen.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente steigt ab 2012 stufenweise auf 65 Jahre. Wer früher Erwerbsminderungsrente beantragt, muss Abschläge in Kauf nehmen, die allerdings wie bisher auf maximal 10,8 Prozent begrenzt bleiben.
Langjährig Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren können eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente weiterhin mit 63 beziehen. Ab 2024 sind dafür 40 Pflichtbeitragsjahre Voraussetzung.
Die „große“ Witwen- und Witwerrente wird es künftig – ebenfalls stufenweise angehoben – erst ab 47 Jahre (bisher 45 Jahre) geben. Wie bisher jedoch gibt es sie ohne Altersgrenze für alle diejenigen, die ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren betreuen.
! Für die Altersrente von Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bringt die Altersgrenzenanpassung keine Änderung, denn beide Rentenarten entfallen sowieso ab Geburtsjahrgang 1952.
Altersgrenzenanpassungsgesetz
Deutsche Rentenversicherung