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Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert?

Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert?

Der Kreis aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Kraft Gesetz Versicherten wird in den §§ 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) VI aufgelistet. Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

  • Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, Wehr- und Zivildienstleistenden, Krankengeldbezieher und Arbeitslose mit Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. auf Unterhalts- oder Übergangsgeld. Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) sind versicherungsfrei, können aber durch eine entsprechende Eigenleistung ebenfalls zum Kreis der Versicherten gehören (> Minijob).
  • Junge Eltern während der ihnen zustehenden Kindererziehungszeiten und Pflegepersonen, die mindestens 14 Stunden wöchentlich in einer häuslichen Umgebung Pflegebedürftige mit Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht erwerbsmäßig versorgen und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen, u. a. Handwerker, Künstler und Publizisten, Selbstständige in Heil- und Pflegeberufen wie zum Beispiel Physiotherapeuten, die überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln, und Hebammen, freiberuflich tätige Lehrer und Erzieher, Tagesmütter, Hausgewerbetreibende und Personen, die nur für einen Auftraggeber arbeiten.

Im Zweifel können Selbstständige bei der Deutschen Rentenversicherung ihren Status in Bezug auf die Versicherungspflicht klären lassen. Die Versicherungspflicht hängt zum Teil auch davon ab, ob und wie der Selbstständige versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Auch wer als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig ist, kann innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht beantragen. Einmal beantragt kann er allerdings aus der Pflicht nicht mehr austreten, solange er die Selbstständigkeit ausübt.

 Sozialgesetzbuch (SGB) VI §§ 1-3

 Deutsche Rentenversicherung