Die Höhe des Beitrags zur Rentenversicherung errechnet sich nach dem für alle Versicherten gleichen Beitragssatz (2007 19,9 %) und der Höhe des versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auf Einkommensteile über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung werden keine Beiträge erhoben! Diese Einkommensteile tragen aber auch nicht zu einer höheren Rente bei! Die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegt 2007 bei 5250 bzw. 4550 Euro (West/Ost) und wird jährlich der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst.
Versicherte Arbeitnehmer zahlen nur den halben Beitrag, die andere Hälfte führt der Arbeitgeber an die Rentenversicherung ab.
Der Beitrag von Selbstständigen zur Rentenversicherung wird unterschiedlich erhoben. In der Regel richtet er sich ohne Nachweis des Einkommens nach einem einheitlichen Regelbetrag. Dieser liegt für 2007 bei rd. 488 bzw. rd. 418 Euro (alte / neue Bundesländer) monatlich. Einsteiger in die Versicherungspflicht, wie z. B. junge selbstständige Handwerker, können in den ersten drei Jahren nur den halben Regelbeitrag zahlen.
Selbstständige können aber auch einen einkommensabhängigen Beitrag zur Rentenversicherung wählen, der sich dann nach dem geltenden Beitragsatz berechnet und den sie voll selbst zahlen müssen.
Ausnahme: Für einige selbständige Berufe, z. B. Künstler und Publizisten, gilt grundsätzlich eine einkommensabhängige Beitragserhebung. Dabei zahlen Künstler und Publizisten – wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer – nur den halben Beitragssatz, während die andere Hälfte von der Künstlersozialkasse übernommen wird.
In jedem Fall ist Selbstständigen anzuraten, sich in dem recht komplexen Bereich von Rentenversicherungspflicht, freiwilliger Versicherung, Beitragsgestaltung etc. ausführlich beraten zu lassen.
Für Arbeitslose führt die Agentur für Arbeit die Beiträge an die Rentenversicherung ab. Allerdings auf einer geringeren Basis. Empfänger von Arbeitslosengeld I werden bei ihrer Rentenanwartschaft so gestellt, wie wenn sie in der entsprechenden Zeit 80 % ihres vorherigen Bruttoverdienstes erhalten hätten. Sie müssen also eine „Rentenminderung“ von 20 % für diese Zeit in Kauf nehmen. Sehr viel deutlicher fällt diese Minderung für Empfänger von Arbeitslosengeld II aus. Für ein Jahr Arbeitslosengeld II - Bezug erwirbt der Arbeitslose seit Januar 2007 nur noch eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 2,18 Euro.
Für die rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten zahlt der Staat die Beiträge zur Rentenversicherung. Junge Eltern heute erwerben damit drei Entgeltpunkte je Kind. Das entspricht 2007 einer zusätzlichen monatlichen Rente von rd. 79 bzw. 69 Euro (alte/neue Länder) je Kind. (> Wie wird die Rente berechnet?)
Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen leistet die Pflegeversicherung die Beiträge. Dazu muss der Pflegebedürftige einen Antrag für die Pflegeperson an seine Pflegeversicherung stellen. Für Pflegepersonen, die 14 Wochenstunden einen Pflegebedürftigen der Stufe 1 ein Jahr lang pflegen, erhöht sich die Altersrente dann um rund 7 Euro monatlich bzw. um gut 5 Euro (West / Ost).
Sozialgesetzbuch (SGB) VI
Deutsche Rentenversicherung