Die gesetzlichen Renten unterscheiden sich nach Renten wegen Alters, Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes.
Bevor man eine Altersrente erhalten kann, muss man ein bestimmtes Alter erreicht haben und eine bestimmte Mindestanzahl von Versicherungsjahren (Wartezeiten) aufweisen. Je nach Altersrente kommen noch weitere Voraussetzungen hinzu. Zu den Altersgrenzen, die ab 2012 stufenweise angehoben werden, siehe auch unser Kapitel neue Altersgrenzen bei der Rente. Für die Versicherungsjahre werden u. a. eigene Beitragszeiten, die Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Trennung von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften und ggf. Kindererziehungszeiten bzw. Pflegezeiten gewertet.
Zu den Renten wegen Alters zählen die Regelaltersrente und folgende vorgezogene Renten:
Regelaltersrente: Wer das 65. Lebensjahr – ab Geburtsjahrgang 1947 siehe neue Altersgrenzen – vollendet und eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, erhält auf Antrag die Regelaltersrente.
Altersrente für langjährig Versicherte: Wer das 63. Lebensjahr – ab Geburtsjahrgang 1947 siehe neue Altersgrenzen – vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann vorzeitig seine Altersrente - mit einem Abschlag von 7,2 Prozent - in Anspruch nehmen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Trotz der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen können auch künftige Rentner weiterhin die Altersrente ab 65 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen, wenn sie 45 Jahre Pflichtbeiträge nachweisen. (siehe neue Altersgrenzen )
Altersrente für Schwerbehinderte: Schwerbehinderte Menschen können vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Als schwerbehindert gelten Menschen, die einen Behinderungsgrad von 50 und mehr Prozent haben. Sie können, wenn sie vor 1952 geboren wurden, die Regelaltersrente abschlagsfrei mit 63 Jahren beziehen bzw. mit Abschlag ab 60 Jahren. Für später Geborene siehe > neue Altersgrenzen .
Altersrente für Frauen: Frauen der Geburtsjahrgänge bis einschl. 1951 können schon mit 60 Jahren eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 15 Jahre Versicherungszeit erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Sie müssen dann allerdings dauerhafte, unter Umständen empfindliche Abschläge in Kauf nehmen. Denn die Altersgrenze für diese Rente wird für die 1940 und später Geborenen schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Für Geburtsjahrgänge ab 1952 entfällt die Altersrente für Frauen!
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit: Diese Altersrente können nur Versicherte, die vor 1952 geboren wurden, erhalten (allerdings mit Abschlägen), wenn sie eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren und eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllen.
Seit 2006 wird für Geburtsjahrgänge ab 1946 die Altersgrenze für diese Rente stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben. Ab Dezember 1948 bis Dezember 1951 Geborene können die Altersrente nach Altersteilzeit und bei Arbeitslosigkeit frühestens mit 63 Jahren beanspruchen und zwar mit einem Abschlag von 7,2 Prozent. Für die Geburtsjahrgänge ab 1952 entfällt diese vorzeitige Altersrente. Für bestimmte Personenkreise gibt es aber Vertrauensschutzregelungen. Informationen erhält man bei der Deutschen Rentenversicherung.
! Altersrenten können als Voll- oder Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente bezogen werden.
Wichtig: Rentenabschläge wegen vorzeitigem Rentenbezug gelten lebenslang, also über die Regelaltersgrenze hinaus, und sie wirken sich auch auf die Höhe der abgeleiteten Hinterbliebenenrenten aus!
Wie es Abschläge für eine vorgezogene Altersrente gibt, gibt es aber auch Zuschläge für eine spätere Altersrente. Wer seine Regelaltersgrenze erreicht hat, aber noch keine Rente beantragt, erhöht seinen Rentenanspruch ohne weitere Beitragszahlung um einen „Zuschlag“ von 0,5 Prozent für jeden Kalendermonat, bzw. 6 Prozent pro Jahr, in dem auf Rente verzichtet wird. Auch wer nur eine Teilrente ab Regelaltersgrenze beantragt, erhöht seine spätere Vollrente und erst recht, wenn er weiter erwerbstätig ist und weiter Beiträge zahlt.
35 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VI,
Deutsche Rentenversicherung