Auch im Ruhestand ist man kranken- und pflegeversichert und muss entsprechende Beiträge bezahlen. Die Regelungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Ruheständler sind recht umfangreich. Die meisten Menschen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und zuvor eine bestimmte Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, sind auch als Rentner versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse. Das wird automatisch bei Rentenantragstellung geprüft. Wer die Pflichtversicherung nicht wünscht, kann sich befreien lassen. Dazu muss der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Rentenantragstellung eingereicht werden – und zwar bei der Krankenkasse, die bei Versicherungspflicht für den Rentner zuständig ist.
Für Pflichtversicherte übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung die hälftigen Beiträge zur Krankenkasse mit Ausnahme des so genannten zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages von 0,9 Prozent. Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind jedoch voll vom Rentner zu tragen. Alle Beiträge werden von der Rente einbehalten und vom Rentenversicherer direkt an die Krankenversicherung überwiesen.
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte oder Privatversicherte zahlt die gesetzliche Rentenversicherung u. U. Beitragszuschüsse. Das ist im Detail mit der Rentenversicherung und der Krankenkasse bei Rentenantragstellung zu klären.
Wichtig: Wer sich von der Krankenversicherungspflicht als Ruheständler befreien lässt, kann nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, auch nicht, wenn er noch einmal eine Beschäftigung aufnimmt.
Für Witwen / Witwer und Waisen gilt die Vorversicherungszeit für eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als erfüllt, wenn der Verstorbene diese entweder erfüllt hatte oder bereits Rente bezog und pflichtversichert war. Anderenfalls müssen die Hinterbliebenen selbst die notwenige Vorversicherungszeit erfüllt haben.
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Beitragssatz der Krankenkasse und der Höhe der Rente. Erhalten Rentner zusätzlich Betriebsrenten, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, Zusatzrenten für Angestellte im öffentlichen Dienst oder eine Hinterbliebenen Rente, dann unterliegen auch diese der Beitragspflicht. Insgesamt muss jedoch auch der Rentner nur Beiträge auf Einnahmen bis zur Betragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung – sie liegt im Jahr 2007 bei 3.562,50 Euro monatlich – leisten. (siehe > gesetzliche Krankenversicherung)
! Wichtig: Viele nicht erwerbstätige Ehefrauen sind beitragsfrei familienmitversichert! Das ändert sich häufig, wenn sie eine eigene, wenn auch nur kleine Altersrente beziehen und dann mit ihrem persönlichen Gesamteinkommen über der Einkommensgrenze, die für Familienmitversicherung gilt, liegen. Diese Einkommensgrenze liegt im Jahr 2007 bei 350 Euro bzw. bei geringfügiger Beschäftigung bei 400 Euro monatlich.
Wichtig: Viele nicht erwerbstätige Ehefrauen sind beitragsfrei familienmitversichert! Das ändert sich häufig, wenn sie eine eigene - wenn auch nur kleine - Altersrente beziehen und dann mit ihrem persönlichen Gesamteinkommen über der Einkommensgrenze, die für die Familienmitversicherung gilt, liegen. Diese Einkommensgrenze liegt im Jahr 2007 bei monatlich 350 Euro bzw. im Fall einer geringfügigen Beschäftigung bei 400 Euro. Wird sie überschritten, müssen zuvor Familienmitversicherte den Mindestbeitrag zur Krankenversicherung (bis zu einem Gesamteinkommen von rd. 867 Euro) zahlen.
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