Familienratgeber

Infos für Familien von A bis Z

Welcher Hinzuverdienst ist rentenschädlich?

Welcher Hinzuverdienst ist rentenschädlich?

Viele wollen als Rentner noch etwas dazu verdienen, weil es Spaß macht und der Haushaltskasse dient. Wieviel man zu einer gesetzlichen Rente hinzu verdienen darf, ohne die Rentenzahlung ganz oder teilweise zu gefährden, hängt vom Alter des Rentners und der Art der Rente ab. Als Hinzuverdienst gilt das monatliche Bruttoeinkommen bzw. der monatliche steuerrechtliche Gewinn.

Altersrenten

  • Wer die Altersrente ab Regelalter, z. Zt. ab 65 Jahren, bezieht, kann unbegrenzt hinzuverdienen und muss dies nicht der Rentenversicherung melden.
  • Bei allen vorzeitigen Altersrenten aber muss eine Erwerbstätigkeit der Rentenversicherung gemeldet werden. Denn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - ab Jahrgang 1947 siehe neue Altersgrenzen - gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen.
  • Bezieht man eine vorzeitige Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als Vollrente, dann liegt die Hinzuverdienstgrenze einheitlich bei 400 Euro monatlich.

Bei einer Teilrente hat man beim Hinzuverdienst einen größeren Spielraum, der sich individuell nach dem persönlichen Verdienst in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn errechnet sowie nach dem gewünschten Anteil. Mindestens darf man seit Juli 2007 folgendes monatlich hinzuverdienen:

  • 2/3 Teilaltersrenten 922,08 / 810,46 Euro (West/Ost)
  • 1/2 Teilaltersrenten 1379,18 / 1212,23 Euro (West/Ost)
  • 1/3 Teilaltersrenten 1836,27 / 1613,99 Euro (West/Ost)

Zweimal im Jahr kann man die Hinzuverdienstgrenze bis maximal zum doppelten Wert überschreiten. Für einen Frührentner mit voller Rente bedeutet das z.B., dass er in zwei Monaten des Jahres 800 Euro brutto verdienen darf.

Am besten informiert man sich vor Aufnahme einer Tätigkeit bei der Rentenversicherung über seine persönliche Hinzuverdienstgrenze.

Rente bei teilweiser Erwerbsminderung

Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung berücksichtigt, dass der Versicherte in einem gewissen Umfang noch erwerbstätig sein kann. Die Hinzuverdienstgrenze ergibt sich individuell und bezieht auch den Verdienst des Versicherten in den drei Jahren vor der Verrentung mit ein. Zum Einkommen zählen auch Sozialleistungen! Wichtig: Auch die Zahl der täglichen Arbeitsstunden kann rentenschädlich sein! Eine persönliche Beratung durch die Rentenversicherung ist unbedingt anzuraten.

Hinterbliebenenrenten

Bei Hinterbliebenenrenten spricht man nicht von Hinzuverdienstgrenzen, sondern von einer Anrechnung des eigenen Einkommens. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten (auch Renten an überlebende eingetragene Lebenspartner) dienen dem Lebensunterhalt der Hinterbliebenen und können bei eigenem Einkommen (auch aus Vermögen etc.), wenn es bestimmte Freibeträge überschreitet, gekürzt oder ausgesetzt werden. Das nach Abzug des Freibetrages verbleibende (pauschal ermittelte) Nettoeinkommen (inkl. Erwerbsersatzeinkommen) wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Nur im so genannten Sterbevierteljahraber wird eigenes Einkommen nicht angerechnet! Minderjährige Waisen dürfen bis zur Volljährigkeit unbegrenzt hinzuverdienen!

Die monatlichen Freibeträge betragen

  • für Witwen und Witwer das 26,4 fache des aktuellen Rentenwertes
  • für volljährige Waisen das 17,6 fache des aktuellen Rentenwertes (jeweils vom aktuellen Rentenwert West / Ost).

Damit ergibt sich ab Juli 2007 für Witwen- und Witwerrenten ein monatlicher Freibetrag von rd. 689 Euro in den alten und 609 Euro in den neuen Bundesländern, für Waisen von rd. 462 bzw. 406 Euro (West / Ost).

Für verwitwete Eltern, die Kinder erziehen, die ihrerseits Anspruch auf Waisenrente haben, erhöhen sich die Freibeträge um 147,11 bzw.129,30 Euro monatlich je Kind (West/Ost).

Für die Erziehungsrente gelten die gleichen Werte bei der Anrechnung von Einkommen wie bei den Renten für Verwitwete.

Im Einzelnen ist auch bei der Einkommensanrechnung der Rat der Rentenversicherung einzuholen. Zumal es Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gibt, weil 2002 bei der Einkommensanrechnung verschiedene, zum Teil gravierende Veränderungen eingeführt wurden.  

 Sozialgesetzbuch (SGB) VI,  Deutsche Rentenversicherung