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Wie werden Renten besteuert?

Wie werden Renten besteuert?

2005 wurde mit dem Alterseinkünftegesetz (AEG) das Besteuerungsprinzip für Renten und für Altersvorsorgebeiträge geändert. Betroffen sind von der Neuregelung alle Renten und Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, der berufsständischen Versorgungswerke und bestimmter privater Leibrentenversicherungen.

Mit langen Übergangsfristen wird durch das Gesetz die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Das heißt, Aufwendungen zur gesetzlichen und privaten Altersvorsorge während der Erwerbsphase werden Schritt für Schritt bis 2025 steuerfrei gestellt. Parallel dazu werden Altersbezüge Schritt für Schritt höher und ab dem Jahr 2040 voll versteuert - wie heute schon die Alterseinkünfte von Beamten. Grundsätzlich stehen sich die Steuerzahler damit auf Lebenszeit gesehen nicht schlechter, sondern in der Regel besser. Denn auf Grund der meist höheren Einkünfte während der Erwerbszeit liegt auch der Grenzsteuersatz für Erwerbstätige höher als später während des Ruhestandes. Auch vor der Neuregelung waren Renten schon steuerpflichtig, nur zu einem deutlich geringeren Anteil, so dass Rentner, die keine weiteren Einkünfte hatten, nach Abzug aller Freibeträge in der Regel keine Steuern zahlen mussten.

Die gesetzliche Neuregelung

Nach der gesetzlichen Neuregelung wird nun für jeden neuen Rentnerjahrgang und alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der berufständischen Versorgungswerke und der Altersversorgung der Landwirte ein bestimmter Rentenanteil als steuerlicher „Rentenfreibetrag“ festgeschrieben. Er ist ein fester Eurobetrag, der auf Lebenszeit gilt. Auch wenn sich die Rente künftig durch Rentenanpassungen erhöht, bleibt dieser Freibetrag unverändert. Das bedeutet, wer in den kommenden Jahren keine Steuern zahlen muss, kann später noch in die Steuerzahlung hineinwachsen.

Für die Rentnerjahrgänge 2005 und früher (damalige Bestandsrentner) wurde der Rentenfreibetrag auf 50 Prozent ihrer Jahresbruttorente festgelegt. Für jeden neuen Rentnerjahrgang bis 2020 fällt der Rentenfreibetrag um jeweils zwei Prozentpunkte niedriger aus - ab 2020 bis 2040 um jeweils einen. Dann ist die volle Besteuerung der Renten erreicht. Neurentner 2006 erhielten also einen Rentenfreibetrag in Höhe von 48 Prozent ihrer Jahresbruttorente, Neurentner 2007 von 46 Prozent usw.

Auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt der Rentenfreibetrag des Jahres, in dem die Rente begonnen hat. Folgt eine Altersrente auf eine vorhergehende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so ist für die Besteuerung der Altersrente weiterhin der Rentenbeginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend. So ist es auch für andere Renten, die einer vorhergehenden Rente unmittelbar folgen.

Bei Hinterbliebenenrenten richtet sich der Rentenfreibetrag danach, ob der Verstorbene schon selbst eine Rente bezogen hatte oder noch nicht. War er bereits Rentner, so gilt für die Hinterbliebenenrenten der Rentenfreibetrag, der für seine Versichertenrente galt. Stirbt ein Versicherter vor Rentenbezug, dann richtet sich der Rentenfreibetrag der Witwenrente oder Waisenrente nach dem Zeitpunkt ihres Beginns.

Ein Beispiel: Der Ehemann war schon 2004 in Rente, zählte also bei Inkrafttreten der neuen Besteuerung zu den Bestandsrentnern, sein Rentenfreibetrag beträgt deshalb 50 Prozent. Stirbt er in 2007, dann gilt auch für die Witwenrente ein steuerlicher Rentenfreibetrag von 50 Prozent. War er noch nicht in Rente, dann gilt der Rentenfreibetrag 2007 von nur noch 46 Prozent für die Witwenrente.

Steuerpflichtig ist grundsätzlich die gesamte Jahresbruttorente abzüglich des persönlichen „Rentenfreibetrages“. Die tatsächliche Steuerbelastung im Ruhestand hängt aber von verschiedenen Faktoren ab – u. a. dem Familienstand (Grundfreibeträge), der Höhe der „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Beiträge zu Haftpflicht- und Unfallversicherungen) und etwaigen außergewöhnlichen Belastungen z.B. bei Schwerbehinderung.

Wichtig: Rentner müssen sich selbst um ihre Steuerpflicht kümmern. Eine offizielle Benachrichtigung gibt es nicht! Vom Grundsatz her waren Rentner schon immer verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben. In der Vergangenheit wurden sie allerdings häufig von der Steuererklärungspflicht durch das Finanzamt entbunden, wenn abzusehen war, dass ihr steuerpflichtiges Einkommen den steuerlichen Grundfreibetrag plus Steuerpauschbeträge nicht übersteigen würde. Ob nach der Neuregelung künftig eine Steuererklärung abzugeben ist, kann nur das zuständige Finanzamt entscheiden.

Am besten geben Rentner deshalb auf Verdacht eine Steuererklärung ab. Dabei kann man sich vom Service-Zentrum seines Finanzamtes helfen lassen. Denn Rentner müssen damit rechnen, dass das Finanzamt über ihre Einkünfte - auch rückwirkend - gut Bescheid weiß, sobald in den nächsten 2 bis 3 Jahren alle Steuerbürger ihre lebenslang gültige Steuer-Identifikations-Nummer erhalten.

Das Alterseinkünftegesetz legt nämlich auch ein Rentenbezugsmitteilungsverfahren fest. Die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versicherungen, Pensionskassen und Fonds, auch die privaten Versicherer – sie alle müssen seit 2005 Rentenzahlungen zentral melden. Dieses gesetzliche Rentenmitteilungsverfahren entbindet jedoch nicht von der Abgabe einer Einkommenssteuererklärung! 

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