Familienratgeber

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Einkommen- und Lohnsteuer

Was gilt bei der Einkommen- und Lohnsteuer allgemein?

Für die Einkommen- und Lohnsteuer gelten zwei wichtige Grundsätze

  • die Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, d. h. wer mehr verdient, zahlt nicht nur absolut, sondern auch relativ mehr Steuern – wir sprechen von Steuerprogression. Die Steuerprogression wird mit einem ansteigenden Steuertarif sichergestellt. Aus ihm ergibt sich, wie viel Steuern auf das zu versteuernde Einkommen gezahlt werden müssen.

  • die Nichtbesteuerung des Einkommens, das zur Deckung des Mindestunterhalts (Existenzminimum) des Steuerzahlers und seiner Familie notwendig ist.
    Die Steuerfreistellung des Existenzminimums ergibt sich durch den so genannten Grundfreibetrag für alle Steuerpflichtigen bzw. durch den Kinderfreibetrag für minderjährige Kinder und Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre. Einkommen, das der Steuerzahler zur Sicherung seines eigenen Existenzminimums oder desjenigen seiner Angehörigen benötigt, wird durch diese Freibeträge nicht mit Steuern belastet.

Darüber hinaus gibt es noch weitere,  auch vom jeweiligen Einzelfall abhängige Freibeträge, die das  zu versteuernde Einkommen, die steuerliche Bemessungsgrundlage, mindern können oder als Abzug von der Steuerschuld zu einer Steuererstattung führen (s. Was mindert die Steuerlast?).

Für zu versteuernde Einkommen, die über den Freibeträgen  liegen, steigen die Steuersätze beginnend mit einem Eingangssteuersatz von 14 Prozent bis zu einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent an. Seit 2007 gilt darüber hinaus für ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von mehr als 250.000/500.000 Euro (Ledige/Verheiratete)  ein Spitzensteuersatz von 45 Prozent (so genannte Reichensteuer).

Dreiviertel des Einkommen- und Lohnsteueraufkommens zahlten in 2006 jene 25 Prozent der Steuerpflichtigen, die über 45.000 Euro Jahreseinkommen hatten. 17,9 Prozent des Aufkommens leisteten weitere 25 Prozent der Steuerpflichtigen mit einem Jahreseinkommen von 26.600 bis rund 50.000 Euro.

  • Zur Einkommensteuer wird man vom Finanzamt auf Grund seiner Einkommensteuererklärung veranlagt.
  • Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt.

Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer noch an Hand der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers, die dieser von der Kommune erhält und dem Arbeitgeber übergibt. Auf der Lohnsteuerkarte ist neben eventuellen Freibeträgen vor allem die Steuerklasse des Arbeitnehmers vermerkt. Wer den Arbeitsplatz wechselt, nimmt die alte Karte mit in die neue Firma. Für 2010 wurden – nach 85 Jahren – zum letzten Mal Lohnsteuerkarten ausgegeben. Sie gelten auch für 2011.

Künftig – ab 2012 – geben Beschäftigte nur noch ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und ihr Geburtsdatum dem Arbeitgeber an. Dieser ruft dann zur elektronischen Berechnung der Lohnsteuer die Steuer relevanten Daten des Arbeitnehmers (Kirchensteuer, Freibeträge, Steuerklasse etc.) direkt beim Bundeszentralamt für Steuern ab.

Wichtig: Für alle Eintragungen und Änderungen, z. B. Freibeträge, ist nun das Finanzamt zuständig, nicht mehr die Gemeinde!

  Zuständig ist immer das Finanzamt, in dessen Bezirk
        der Steuerpflichtige wohnt bzw. vorwiegend wohnt.

  Einkommensteuergesetz (EStG), § 32 Einkommensteuertarif

Das Bundesfinanzministerium bietet auf seiner Website zahlreiche Informationen und einen Steuerrechner, mit dem man seine Einkommensteuerlast annähernd selbst berechnen kann. www.bundesfinanzministerium.de

Eine Broschüre „Einkommen- und Lohnsteuer und weitere Broschüren zum Thema Steuern sind erhältlich beim Bestellservice des Bundesfinanzministeriums:  Tel. 018005/778090, Telefax 01805/778094, e-mail buergerreferat@bmf.bund.de

Eine gute Anlaufstelle im Netz für Infos, auch zu aktuellen Urteilen der Finanzgerichte sowie des Bundesfinanzhofs, ist die Internetseite von www.steuerrat24.de. Um dieses Angebot nutzen zu können, muss man einen Jahresbeitrag von 29 Euro zahlen.