Wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann, kann sein Gläubiger gerichtlich einen Vollstreckungstitel zur Pfändung von Geld, Vermögen und auch Gegenständen des Schuldners beantragen, um so die Erfüllung der Forderungen zu erwirken. Dabei genießt der Schuldner allerdings, soweit es seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie betrifft, Pfändungsschutz.
Zivilprozessordnung § 850 a bis 850 i