Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EUGH) hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei langer Krankheit eines Arbeitnehmers nicht verfällt. Nach deutschem Recht erlischt zwar der Urlaubsanspruch am Ende eines Kalenderjahres oder zum 31. März des Folgejahres, aber dies sei nur dann rechtens, wenn der Arbeitnehmer auch die Chance hatte, seinen Urlaub zu nehmen. Gegebenenfalls muss der Urlaub finanziell ausgeglichen werden. (EUGH - Rechtssachen C-350/06 und C-520/06, Europäische Richtlinie 2003/88/EG) Dieser Entscheidung schloss sich das Bundesarbeitgericht am 24.3.09 an (BAG 9 AZR 983/07).
Wichtig: Das Urteil betrifft aber nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5 Tage-Woche.