Das Bundessozialgericht hat jetzt endgültig klar gestellt: Ein Steuerklassenwechsel von werdenden Elternpaaren, um mehr Elterngeld zu erhalten, ist eine „zulässige Gestaltungsmöglichkeit“. (AZ: B 10 EG 3/8 R)
Denn die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach dem durchschnittlichen vorherigen Nettoeinkommen des Elterngeldberechtigten, und dieses hängt auch von der Steuerklasse ab. Ein Steuerklassenwechsel zwischen den Eltern kann deshalb zu einem höheren Elterngeld führen.
Bei einem Bruttogehalt von rd. 2.500 Euro z. B. variiert das Nettoeinkommen zwischen rund 1.030 Euro, 1.430 Euro und 1.750 Euro je nach Steuerklasse (V / IV / III). Entsprechend variiert das darauf berechnete Elterngeld pro Monat zwischen rd. 690, 958 und 1.172 Euro. Das sind erhebliche Unterschiede!
Wenn eine werdende Mutter in die Steuerklasse III wechselt, muss allerdings im Gegenzug der werdende Vater in die ungünstigere Steuerklasse V wechseln. Doch das Paar hat dadurch keinen Verlust, denn bei der Einkommensteuerveranlagung am Ende des Jahres wird so oder so die Steuer exakt abgerechnet und eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet.
Dennoch will ein Steuerklassenwechsel bedacht sein, denn was für die Lohnersatzleistung Elterngeld gilt, gilt auch für andere Lohnersatzleistungen. Steht der werdende Vater etwa vor einer Kurzarbeit oder gar vor dem Arbeitsplatzverlust, dann beziehen sich auch sein Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld I auf sein vorheriges, durch den Steuerklassenwechsel vielleicht reduziertes Nettoeinkommen.
Wichtig: Mit dem Wechsel in eine günstigere Steuerklasse sichert sich eine werdende Mutter neben dem höheren Elterngeld nicht unbedingt auch ein höheres Mutterschaftsgeld.
Ein Arbeitgeber muss das durch den Wechsel höhere Nettoentgelt beim Mutterschaftsgeld nur berücksichtigen, wenn die Steuerklassenkombination IV/IV statt zuvor III/V gewählt wird, nicht aber, wenn die werdende Mutter in die Steuerklasse III wechselt, obwohl sie deutlich weniger als ihr Ehepartner verdient. So das Bundesarbeitsgericht (BAG AZ: 9AZR 423/05).