Einlagensicherung bei Bankenpleite: Wenn die Bank Pleite geht, dann sind ab 01. Juli 2009 EU-weit Guthaben bis 50.000 Euro zu 100 Prozent von Staats wegen abgesichert. Bisher garantierte der Gesetzgeber nur einen Betrag bis 20.000 Euro pro Sparer und davon lediglich 90 Prozent.
Ab 2011 soll diese Mindestgarantie auf 100.000 Euro verdoppelt werden. Die Einlagensicherung gilt für Girokonten, Banksparpläne, Sparbücher und -briefe sowie für Tagesgeld und Festgeldkonten. Auch Guthaben in Bausparverträgen sind entsprechend abgesichert. Die staatliche Einlagensicherung gilt nicht für Aktien oder Anleihen.
Über die staatliche Garantie hinaus sind aber die meisten deutschen Banken Mitglied in einem Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes, so dass sie eine weit höhere Einlagensicherung garantieren können.
Falschberatung: Seit 01. Januar 2010 sind Geldinstitute verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren. Der Privatkunde, der von seiner Bank in Anlagefragen (beispielsweise Wertpapier- oder Termingeschäfte) beraten wurde, erhält nach Abschluss der Beratung ein schriftliches Protokoll. In diesem Protokoll werden die wesentlichen Punkte der Beratung zusammengefasst: Die von der Bank empfohlenen Anlagemöglichkeiten ebenso wie die Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und die Risikobereitschaft des Bankkunden, der sein Geld anlegen will.
Der Kunde erhält vor einem auf dem Gespräch beruhenden Geschäftsabschluss eine vom Anlageberater unterschriebene Ausfertigung des Protokolls. Er selbst muss es nicht unterschreiben, aber das Protokoll sorgfältig prüfen und gut aufbewahren! Wenn das Protokoll wesentliche Beratungstatbestände nicht beinhaltet, kann er auf Abänderung drängen. Auch bei einer telefonischen Beratung sind die Berater verpflichtet, ihren Kunden zunächst ein Beratungsprotokoll zur Verfügung zu stellen und erst danach zum Geschäftsabschluss mit dem Kunden zu kommen. Für die Beratung zu Tages- oder Festgeld und üblichen Sparprodukten ist kein Protokoll vorgeschrieben.
Bereits seit August 2009 gelten längere Verjährungsfristen bei Falschberatung. Schadensersatzansprüche bei Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsabschluss, sondern erst drei Jahre, nachdem der Anleger von einem Finanzschaden erfahren hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach Vertragsabschluss (Gesetz zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung ).
In Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Vereinheitlichung der Bankgeschäfte in Europa wurden die Allgemeinen Geschäftsbedienungen der Banken zum 01. November 2009 geändert.
Bei Überweisungen, ob online, per Terminal oder mit schriftlichem Beleg, sind nur noch Kontonummer und Bankleitzahl maßgeblich. Eine Übereinstimmung zwischen dem Namen des Empfängers und seiner Kontonummer wird nicht mehr geprüft. Für die richtigen Angaben haftet der Kunde. Der Widerruf einer Überweisung, die einmal erfolgt ist, ist nicht mehr möglich. Auch sofort entdeckte Fehler können deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden.
Bankkunden müssen jetzt noch sorgfältiger mit Überweisungen etc. umgehen. Schon ein Zahlendreher kann unangenehm werden.
Bei Kartenverlust muss der Bankkunde bis zu 150 Euro des Schadens selbst tragen. Sparkassen, Genossenschaftsbanken und einige Privatbanken haben jedoch klar gestellt, dass sie über den gesetzlichen Rahmen hinaus dem Kunden den Schaden bei Kartenverlust voll ersetzen, vorausgesetzt er handelt nicht grob fahrlässig mit seiner Geheimnummer.
Geldinstitute überprüfen die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern mit Hilfe des so genannten "Scoring". Das ist ein statistisches Verfahren, welches sich auf Daten wie Alter, Beruf, Wohngegend etc. des Kreditnehmers stützt. Je nach dem, ob dabei seine Kreditwürdigkeit höher oder geringer ausfällt, fallen auch die vom Geldinstitut geforderten Kreditzinsen höher oder geringer aus.
Durchgeführt wird das Scoring von Auskunfteien wie beispielsweise Schufa oder Kreditreform.
Seit 1. April 2010 müssen die Auskunfteien offen legen, nach welchen Kriterien sie die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers beurteilt haben. Einmal jährlich steht ihm dann eine kostenlose Auskunft zu. Gegebenenfalls müssen falsche Einstufungen korrigiert werden.