Familienratgeber

Infos für Familien von A bis Z

Gesetzliche Neuregelungen in 2010

Anhebung: Kindergeld, Freibeträge und Unterhaltsvorschuss

Zu Jahresbeginn wurde das Kindergeld um jeweils 20 Euro erhöht.
Es beträgt jetzt

  • für erste und zweite Kinder 184 Euro,
  • für dritte 190 Euro,
  • für vierte und weitere Kinder 215 Euro.

Tipp: Kindergeldanträge online ausfüllen
Für die Antragsstellung von Kindergeld oder die Mitteilung für Veränderungen, z. B. der Adresse, des Kontos etc., steht bei der Arbeitsagentur unter www.formular.arbeitsagentur.de ein Formulardienst zur Verfügung. Dort findet man die entsprechenden Formulare und Hilfs- und Hinweistexte zum online - Ausfüllen der Formulare. Schon bei der Eingabe prüft der Formulardienst das korrekte Ausfüllen der Formulare und vermeidet so Fehler bei der Antragstellung und zeitaufwendige Rückfragen seitens der Familienkasse. Im Anschluss an die Onlineausfüllung, müssen die Formulare ausgedruckt und unterschrieben, wie bisher, per Post an die Familienkasse abgesandt werden.

Das Kindergeld wird mit dem ebenfalls erhöhten Kinderfreibetrag, der seit 01.01.2010 bei 7.008 Euro jährlich liegt (2009: 6.024 Euro), verrechnet.

Mit dem monatlich gezahlten Kindergeld und seiner späteren Verrechnung mit dem Kinderfreibetrag wird ausgeglichen, dass Eltern ebenso hoch zur Einkommensteuer herangezogen werden wie Kinderlose mit gleichem Verdienst. Denn der Mindestbedarf von Kindern ist laut Verfassung wie der von Erwachsenen (Grundfreibetrag) von Steuern freizustellen.

Der Grundfreibetrag für erwachsene Steuerpflichtige liegt seit 01.01.2010 bei jährlich 8.004 Euro.

Tipp: Nichtveranlagungsbescheinigungen
Im Jahr 2010 sind Einnahmen bis zu einem Betrag von 8.004 /16.008 Euro (Alleinstehende/ zusammen veranlagte Verheiratete) steuerfrei gestellt. Liegt das Einkommen von Steuerzahlern unter diesen Beträgen, dann kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Ihr Vorteil: Wenn sich die Einnahmesituation nicht ändert, muss für die nächsten drei Jahre keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben werden. Die Nichtveranlagung beantragt man auf einem amtlichen Formular, das beim Finanzamt oder auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de erhältlich ist.

Angehoben wurde mit Jahresbeginn auch der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für ihre Kinder bekommen. Er beträgt jetzt für Kinder bis zu fünf Jahren 133 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 180 Euro.

Die Erhöhung der Freibeträge für Kinder wirkt sich auch auf die Unterhaltsansprüche von Kindern von allein erziehenden Eltern aus. Der gesetzliche Mindestunterhalt wird angepasst und beträgt seit Januar 2010 für Kinder bis zur Vollendung

  • des 6. Lebensjahres 317 Euro,
  • des 12. Lebensjahres 364 Euro,
  • des 18. Lebensjahres 426 Euro,
  • ab dem 18. Lebensjahr 488 Euro.
    (vgl. Düsseldorfer Tabelle)

Mit der Anhebung des Kinderfreibetrages steigt auch die kindergeldschädliche Einkommensgrenze für volljährige Kinder in Ausbildung auf 8.004 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze dürfen sie eigenes Einkommen haben, ohne den Kindergeldanspruch zu verlieren.

Parallel zum gestiegenen Grundfreibetrag können jetzt auch Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige oder Lebensgefährten bis maximal 8.004 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
> Schnellüberblick: Familie und Steuern

Bürgerentlastungsgesetz spart Steuern

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht forderte 2008, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie der Basisversorgung (Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung) dienen, voll steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig sein müssen. Das sind sie nun seit dem 01.01.2010!

Bis Ende 2009 wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur bis maximal 1.500 Euro bzw. 2.400 Euro steuerlich berücksichtigt. Die Grenze von 1.500 Euro galt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, und für Beihilfeberechtigte. Die Grenze von 2.400 Euro galt für Steuerpflichtige, die ihre Kranken- und Pflegeversicherung allein finanzieren müssen wie z. B. Selbstständige.

Seit 01.01.2010 gilt für privat und gesetzlich Versicherte gleichermaßen:

  • Ohne Begrenzung können Aufwendungen für die Pflegeversicherung voll und die Aufwendungen für die Krankenversicherung abzüglich evtl. Beitragsanteile für Komfortleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Vom Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung akzeptiert das Finanzamt nur 96 Prozent, weil die restlichen vier Prozent auf den Beitragsanteil für Krankengeld entfallen. Steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger sind natürlich ebenfalls abzuziehen.

  • Bleiben die Steuerpflichtigen mit ihren Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung unter einem Abzugsvolumen von 2.800/1.900 Euro (Alleinfinanzierer wie Selbstständige / Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte), dann können sie bis zu dieser Höhe auch die über eine Basisversorgung hinausgehenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung und Prämien für sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen u. a. Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Risikolebensversicherung, alle Arten privater Haftpflichtversicherung (auch KFZ-, Tierhalterhaftpflicht etc.).

Dieser Steuervorteil greift nicht erst mit der Steuererklärung 2010, sondern bereits seit Jahresbeginn mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug.

Die meisten Steuerzahler stehen sich mit der Neuregelung besser. Der wenigen wegen, die mit der bisherigen Regelung besser fahren, nehmen die Finanzämter automatisch eine Günstigerprüfung vor.

Tipp: Privatversicherte sollten prüfen, ob es sich weiterhin lohnt, zu Gunsten von Beitragsrückerstattungen Arzt- und Medikamentenkosten selbst zu tragen. Denn nur die tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, also abzüglich der Rückerstattungen, zählen für den Fiskus. Welche Beitragsanteile der Basisversorgung dienen, legt eine Verordnung fest. Darüber informiert die Krankenkasse.

Neue Steuerklasse: Für viele Ehefrauen weniger frustrierend

Seit Jahresbeginn können steuerlich zusammen veranlagte Ehepaare, die beide erwerbstätig sind, statt der bisherigen Steuerklassen III/V oder IV/IV eine neue Steuerklasse IV-Faktor/IV-Faktor wählen.

Mit dieser Steuerklasse haben beide Ehepartner die ihnen persönlich zustehenden Steuer entlastenden Wirkungen durch Grundfreibetrag und Vorsorgepauschale. Gleichzeitig wird mit einem bestimmten Faktor, den das Finanzamt individuell auf der Grundlage der beiderseitigen Verdienste ermittelt, die Wirkung des Ehegattensplittings angemessen auf beide verteilt und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dadurch zahlen Ehepartner – so heißt es im Bundesfinanzministerium – von Anfang an eine zutreffendere Gesamtlohnsteuer. Hohe Nachzahlungen werden vermieden, die bei der Kombination III/V auftreten können, und ebenso Überzahlungen im laufenden Jahr, wie sie bei der Kombination IV/IV auftreten können.

Ehepartner (meist die geringer verdienende Ehefrau), die bisher die Lohnsteuerklasse V mit der höheren Lohnsteuerbelastung gewählt haben, werden beim Blick auf den Lohnzettel weniger frustriert sein. Beim Faktorverfahren haben sie deutlich mehr Netto vom Brutto als bei der Kombination III/V, bei der alle Frei- und Pauschbeträge der Steuerklasse III zugeordnet werden, so dass die Abzüge bei der Steuerklasse V deutlich höher sind.

Wichtig: Der Ehepartner, der zuvor die Steuerklasse III hatte, hat beim Faktorverfahren etwas mehr Lohnsteuerabzug als bisher.

Wenn Ehepartner das Faktorverfahren wählen wollen, müssen sie gemeinsam einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen und dabei ihre Lohnsteuerkarten 2010 vorlegen. Wie sich die neue Steuerklasse rechnet, können sie mit dem Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums herausfinden. www.bundesfinanzministerium.de

Abschied von der Lohnsteuerkarte

Seit 1925 gibt es die Lohnsteuerkarte, von Jahr zu Jahr auf anders farbigem Karton. Für 2010 wurde sie jetzt zum letzten Mal ausgegeben und gilt auch für 2011. Wer den Arbeitsplatz in dieser Zeit wechselt, nimmt die alte Karte mit in die neue Firma.

Wichtig: Für alle Eintragungen und Änderungen, z. B. Freibeträge, ist nun das Finanzamt zuständig, nicht mehr die Gemeinde!

Künftig – ab 2012 – geben Beschäftigte nur noch ihre Steuer-ID (Steuer-Identifikationsnummer) und ihr Geburtsdatum dem Arbeitgeber an. Dieser ruft dann zur elektronischen Berechnung der Lohnsteuer die Steuer relevanten Daten des Arbeitnehmers (Kirchensteuer, Freibeträge, Steuerklasse etc.) direkt beim Bundeszentralamt für Steuern ab.

Erbschaftssteuersätze gesenkt

Die Erbschaftssteuersätze in der Steuerklasse II (z. B. für Geschwister, Nichten und Neffen) wurden zum 01.01.2010 deutlich abgesenkt. Sie betragen jetzt zwischen 15 bis 43 Prozent je nach Höhe des steuerpflichtigen Erbes (bisher 30 bis 50 Prozent). > Erbschaftssteuer