Familienratgeber

Infos für Familien von A bis Z

Kinderwunsch

 

  1. Bewerbung um ein Pflegekind
  2. Pflegeerlaubnis
  3. Formen der Vollzeitpflege
  4. Entscheidungsbefugnis
  5. Juristische Stellung des Kindes
  6. Pflegegeld und finanzielle Leistungen
  7. Kindergeld/Steuerfreibeträge
  8. Rentenversicherung
  9. Linktipps

 

Pflegegeld und sonstige finanzielle Leistungen

Die Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie ist ein Angebot des Jugendamtes an die Eltern bzw. Sorgeberechtigten des Kindes. Die Pflegeeltern stellen sich dem Jugendamt zur Verfügung, um ein solches Angebot überhaupt möglich zu machen. Das Jugendamt geht mit der Unterbringung des Kindes in eine Pflegefamilie somit auch die Verpflichtung ein, den Unterhalt des Kindes in dieser Familie zu gewährleisten und sicherzustellen. Aus diesem Grund erhalten die Pflegeeltern ein Pflegegeld für ihr Pflegekind. Das Kind hat Anspruch auf dieses Geld. Deshalb können Pflegeeltern diesen Anspruch auch nicht einfach ablehnen.

Das Pflegegeld setzt sich aus zwei Hauptbereichen zusammen:

aus dem materiellen Teil, der der Unterhaltssicherung des Kindes dient,

aus dem so genannten Erziehungsgeld, das den Pflegeeltern für ihre erzieherische Arbeit zusteht.

Die zuständigen Ministerien der einzelnen Bundesländer erlassen jährlich eine Verordnung, die das Pflegegeld neu festsetzt.

Für Nordrhein-Westfalen wurde die Beträge für das Jahr 2002 wie folgt festgelegt:

Kinder von

Unterhaltsanteil

Erziehungsanteil

Gesamt

0 - 7 Jahren

406 EUR

194 EUR

600 EUR

8 - 14 Jahren

465 EUR

194 EUR

659 EUR

15 - 18 Jahre

564 EUR

194 EUR

758 EUR

Das Pflegegeld soll nur die laufenden regelmäßigen Kosten des Kindes abdecken. Die monatlichen laufenden Unterhaltszahlungen für das Pflegekind können sich dann erhöhen, wenn das Kind regelmäßigen Mehrbedarf hat, z.B. aufgrund bestimmter Problematik oder Behinderung. Besonderer Bedarf, der nicht regelmäßig anfällt , ist im monatlichen Pflegegeld nicht enthalten und kann beim Jugendamt durch die Pflegeeltern gesondert beantragt werden.

Dies gilt besonders für:

Erstausstattung bei der Aufnahme des Kindes, Urlaubsgeld, Einschulung, Kommunion, Konfirmation, Klassenfahrten, Nachhilfeunterricht, Übernahme von Kosten für Therapien, Brillen, Zahnklammern und ähnlichem, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden etc.

Diese so genannten freiwilligen Leistungen der Jugendämter sind unterschiedlich hoch und werden von den einzelnen Jugendämtern selbst bestimmt.

Pflegeeltern, die ein Kind für längere Zeit in Vollzeitpflege aufgenommen haben, haben möglicherweise auch Anspruch auf das Kindergeld für dieses Kind. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes erhalten Pflegeeltern nur noch Kindergeld für ein Pflegekind, dessen Unterhalt sie mit 20 Prozent über das vom Jugendamt gezahlte Pflegegeld hinaus, selbst finanzieren. Dieser 20prozentige Eigenanteil muss nachgewiesen werden.

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Position des Kindes in der Pflegefamilie. Ist das Kind dort das älteste Kind, bekommt es das Erstkindergeld, ist es das zweite Kind das Zweitkindergeld usw. Das Kindergeld wird teilweise auf das Pflegegeld angerechnet. Bekommen die Pflegeeltern das Erstkindergeld für das Pflegekind, dann wird die Hälfte dieses Kindergeldes auf das Pflegegeld angerechnet, Kindergeld für das zweite und jede weitere Kind wird zu einem Viertel vom Pflegegeld abgezogen. Eigene Einkünfte des Kindes z.B. Halbwaisenrenten, werden auf das Pflegegeld angerechnet. Meist geschieht das so, dass das Jugendamt dieses Geld direkt vom Rententräger einzieht.

Professionelle Pflegefamilien, d.h. Pflegefamilien, in denen mindestens ein Elternteil eine pädagogische oder psychologische Ausbildung hat, werden auch Sonderpflegestellen oder Erziehungsstellen genannt.

Diese professionellen Pflegefamilien erhalten aufgrund ihrer Professionalität ein erhöhtes Pflegegeld. Oft ist sowohl der Unterhaltsanteil des Pflegegeldes und der Erziehungsanteil um 50 % oder mehr erhöht, meist jedoch ist nur der Erziehungsanteil heraufgesetzt. Zusätzlich erhalten die meisten dieser professionellen Pflegeeltern einen Zuschuss zur Altervorsorge. Diese spezielle Beihilfe gewähren bisher nur sehr wenige Jugendämter ihren "normalen" Pflegefamilien.