Familienratgeber

Infos für Familien von A bis Z

Sozialwohnung - Wohnberechtigungsschein

 

  1. Wie hoch darf das Einkommen sein?
  2. Wie groß darf eine Sozialwohnung bzw. Belegungsbindungswohnung sein?
  3. Wann wird ein "dringender Wohnbedarf" anerkannt?
  4. Miete im sozialen Wohnungsbau
  5. Fehlbelegungsabgabe

 

Zulässige Höhe des Einkommens

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung des WBS für eine Sozial- und Belegungsbindungswohnung ist jedoch grundsätzlich, dass die maßgeblichen Einkommensgrenzen eingehalten werden.

Der Berechnung ist das Einkommen (auch z. B. Lohnersatzleistungen, Krankengeld) zu Grunde zu legen, das in den 12 Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist, ggf. kann vom Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung ausgegangen werden. Zum Einkommen zählt nicht das gesetzliche Kindergeld.

Je nach Einkommensart können nun die unterschiedlichen Pauschalbeträge für Werbungskosten oder ggf. darüber hinausgehende Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Arbeitnehmer kann z. B. den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1044 Euro absetzen. Von der so ermittelten Zwischensumme können jeweils 10 % abgezogen werden, wenn

  • Steuern vom Einkommen,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden (maximal also 30 %).

Wurden keine Steuern und Pflichtbeiträge entrichtet, werden pauschal 6 % von der ermittelten Zwischensumme abzogen.

Nach den Abzügen können ggf. noch folgende Freibeträge abgesetzt werden:

  • je 1.640 Euro für kindergeldberechtigte Kinder unter 12 Jahren von Eltern oder Lebenspartnern, die wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend sind;
  • bis zu 600 Euro wenn ein zum Haushalt zählendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4601,63 Euro für Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von 100 % oder von wenigstens 80 %, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegt,
  • je 665 Euro für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80, die nicht häuslich pflegebedürftig sind;
  • je 1.330 Euro für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100, die nicht häuslich pflegebedürftig sind;
  • je 2.100 Euro für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 80 bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit;
  • je 4.500 Euro für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 oder 80 bis unter 100, wenn gleichzeitig häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegt;
  • je 665 Euro für häuslich Pflegebedürftige der Pflegestufe I ohne gleichzeitige Schwerbehinderung;
  • je 1.330 Euro für häuslich Pflegebedürftige der Pflegestufen II oder III ohne gleichzeitige Schwerbehinderung;
  • 4.000 Euro bei jungen Ehepaaren innerhalb von 5 Kalenderjahren nach dem Jahr der Eheschließung, wobei keiner von beiden das 40. Lebensjahr vollendet haben darf,
  • die nachgewiesenen, tatsächlichen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen laut Unterhaltstitel, Unterhaltsbescheid oder notariell beurkundeter Unterhaltsvereinbarung.
    Die Höchstbeträge bei gesetzlicher Unterhaltspflicht ohne Unterhaltstitel, Unterhaltsbescheid oder notariell beurkundeter Unterhaltsvereinbarung lauten:
    • je bis zu 3.000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in Berufsausbildung befindet;
    • bis zu 6.000 Euro für den nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner;
    • je bis zu 3.000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person (Familienangehörige/r).

Wenn das so ermittelte anrechenbare Gesamteinkommen die in der nachfolgenden Darstellung genannten Sätze nicht überschreitet, besteht ein Anspruch auf den Wohnberechtigungsschein (WBS).

Einkommensgrenzen, jährlich:

  • Antragsteller 12.000 Euro
  • mit einem Angehörigen, z. B. Ehegatten 18.000 Euro
  • mit zwei Angehörigen, z. B. Ehegatten u. einem Kind 22.600 Euro
  • mit drei Angehörigen, z. B. Ehegatten u. zwei Kinder 27.200 Euro
  • Zuschlag für jeden weiteren Angehörigen 4.100 Euro

Auch wenn die errechnete Endsumme geringfügig über den zulässigen Sätzen liegt, können die Wohnungsämter einen WBS erteilen, da eine Überschreitung von bis zu 5 % zulässig ist.