Familienratgeber

Infos für Familien von A bis Z

Existenzsicherung für Bedürftige/Arbeitslose

Der Kinderzuschlag

Kindergeldberechtigte Eltern mit geringem Einkommen sind häufig auf ergänzende finanzielle Hilfe für den Lebensunterhalt ihrer Kinder angewiesen. Deshalb wird ihnen der im Bundeskindergeldgesetz geregelte Kinderzuschlag gewährt, wenn sie zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder. Der Zuschlag soll verhindern, dass diese Familien auf ergänzende Hilfe durch das Arbeitslosengeld II angewiesen sind.

Die Höhe des Kinderzuschlags berechnet sich nach den individuellen finanziellen Verhältnissen einer Familie und kann bis zu 140 Euro je Kind monatlich betragen. Der Zuschlag wird als Ergänzungsleistung zum Kindergeld - in der Regel zusammen mit dem Kindergeld - von der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit ausgezahlt.

Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nur:

  • Wenn kindergeldberechtigte Eltern mindestens ein Einkommen von 600 Euro als Alleinerziehende und von 900 Euro als Paare haben. Für das Erreichen dieser Mindesteinkommensgrenze werden mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes alle Einkommen (Bruttolohn, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Transferleistungen) zusammengerechnet.

  • Wenn der Bedarf der Familie mit dem Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist, so dass keine Hilfebedürftigkeit, d.h. kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) mehr besteht.

Wichtig: Für die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit (im Sinne des ALG II) durch den Kinderzschlag vermieden werden kann, dürfen Mehrbedarfszuschläge wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung etc. außer Acht gelassen werden. Dadurch erleichtert sich u. a. für Alleinerziehende der Zugang zum Kinderzuschlag.

Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, sobald das Elterneinkommen mit Kindergeld, Wohngeld etc. für den Mindestbedarf der ganzen Familie ausreicht. Dabei sind Einkommen und Vermögen nach den Regeln des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen.

Der Bezug von Arbeitslosengeld II und von Kinderzuschlag schließen sich gegenseitig aus!

   Bundeskindergeldgesetz § 6 a

Der Kinderzuschlag ist schriftlich bei der Familienkasse zu beantragen.
Antragsformulare und Informationen gibt es bei der Familienkasse und zum Herunterladen im Internet unter www.familienkasse.de oder www.kinderzuschlag.de.

 Kinderzuschlagrechner des Bundesministeriums
      für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

      Merkblatt ‚Kinderzuschlag 2008 der Arbeitsagentur’ unter www.arbeitsagentur.de
      dort unter Veröffentlichungen und weiter unter Merkblätter