Die Sozialhilfe ist im Sozialbegesetzbuch XII (SGB XII) geregelt und schützt als letztes „Auffangnetz“ vor Armut und in schwierigen Lebenslagen. Sie wird – in der Regel nicht-erwerbsfähigen Bedürftigen gewährt.
Bedürftig sind Personen und Haushalte, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken können und keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorrangigen Versicherungs- und Versorgungssystemen oder an Personen, die zu ihrem Unterhalt verpflichtet sind, haben. Außerdem Menschen, die nicht mit eigener Kraft aus schwierigen Lebenslagen finden können.
Nicht-erwerbsfähig sind Menschen, denen wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Tätigkeit ab drei Stunden nicht zugemutet werden kann, die 65 Jahre und älter sind oder die ein Kind unter drei Jahren betreuen.
Sozialhilfe ist immer nachrangig und wird in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Da Sozialhilfe Einzelfallhilfe ist, hängen die Anrechnung von Einkommen und Vermögen von der Einzelfallprüfung ab.
Wichtig: Unterhaltsansprüche gegen Verwandte in gerader Linie bleiben unberücksichtigt bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung sowie bei Bedürftigen, die schwanger sind oder ein leibliches Kind unter sechs Jahren betreuen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Bundeserziehungsgeld während der Elternzeit.
Zuständig für Sozialhilfe sind die Sozialämter der Kommune.
Sozialhilfe muss nicht beantragt werden. Sie setzt ein, sobald der Bedarf bekannt wird.
Ausnahme:
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung muss beantragt werden.
Die Leistungen der Sozialhilfe sind in aller Regel nicht zurück zu zahlen. Es sei denn, sie wurden durch grob fahrlässiges oder schuldhaftes Verhalten des Leistungsempfängers nötig.
Erben könne unter Umständen und in begrenztem Ausmaß zur Ersatzpflicht aus dem Nachlass des Leistungsempfängers herangezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Sozialhilfe umfasst sieben Hilfebereiche unter anderem die Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4.Kapitel SGB XII):
Die Hilfen der Kapitel fünf bis neun des Sozialgesetzbuches XII können Menschen beanspruchen, die keine entsprechenden Leistungen von anderen Leistungsträgern oder Angehörigen erhalten und deren monatliches Einkommen folgende Grenze nicht übersteigt: einen Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes plus die Kosten einer angemessenen Unterkunft und einen Familienzuschlag von 70 Prozent der Eckregelsatzes für den Ehegatten oder Lebenspartner und jede weitere unterhaltsberechtigte Person, die zur Familie gehört. Soweit das Einkommen diese Grenze übersteigt, wird es auf die Hilfen angerechnet. In welchem Umfang, das hängt vom Einzelfall ab.