Bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld wird eigenes Vermögen angerechnet. Dabei gibt es folgende Freibeträge:
Für jeden Partner der Bedarfsgemeinschaft gilt ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr. Vor dem 1. Januar 1948 Geborene haben einen Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von 33 800 Euro. Für ein minderjähriges Kind gibt es einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 4100 Euro.
Liegt das Vermögen minderjähriger Kinder über diesem Freibetrag, so wird es nicht zugunsten der Eltern aufgebraucht. Für Kinder mit ausreichend eigenem Vermögen erhalten die Eltern lediglich kein Sozialgeld.
Für notwendige Anschaffungen gibt es einen weiteren Freibetrag in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft Lebenden.
Geschützt bleibt außerdem Vermögen, das der Altersvorsorge dient, soweit es erst bei Eintritt in den Ruhestand verwertet werden kann. Bis zu 750 Euro je vollendetem Lebensjahr und Partner sind anrechnungsfrei. Nach Bundesrecht gefördertes Altersvorsorgevermögen (z. B. Riester-Rente) ist auch geschützt, wenn der Inhaber das Vermögen nicht vorzeitig verwendet.
Ferner geschützt sind Hausrat und ein angemessenes KFZ (ein Auto oder Motorrad bis zu einem aktuellen Wert von 7.500 Euro) für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie ein selbst bewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.