Familienratgeber

Infos für Familien von A bis Z

ALG II / Sozialgeld

Anrechnung von Einkommen

Bei der Bedürftigkeitsprüfung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld wird eigenes Einkommen einer Familie/Bedarfsgemeinschaft generell angerechnet. Verpflegung vom Arbeitgeber als Bestandteil der Bezüge wird pro Tag der Vollverpflegung mit 1% der Regelleistung als Bruttoeinnahme angerechnet. (Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II / Sozialgeldverordnung) Auch das Kindergeld wird mit zum Haushaltseinkommen gezählt.

Abgerechnet werden vom Einkommen u. a.

  • ein titulierter Kindesunterhalt, wenn ein Partner für ein Kind aus einer früheren Beziehung Barunterhalt leistet

  • bestimmte Freibeträge bei erwerbstätigen ALG II-Beziehern

  • eine Pauschale für Versicherungen in Höhe von monatlich 30 Euro und eine Pauschale für Werbungskosten von monatlich rund 15 Euro

  • 20 Cent für jeden Entfernungskilometer des Arbeitsweges (kürzeste Straßenverbindung)
    Es sei denn, die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist zumutbar und wesentlich billiger. Dann werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt.

  • im Falle von Selbstständigkeit 30 % pauschal der Betriebseinnahmen
    Grundlage der Berechnung des Einkommens von Selbständigen ist der erwirtschaftete Überschuss (Gewinn vor Steuern) 

  • nachgewiesene höhere notwendige Beträge für Werbungskosten, Wegstrecken und Betriebsausgaben, dazu zählen auch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten. 

Nicht als Einkommen angerechnet werden:

  • Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für nicht gewerblich erbrachte Pflegeleistungen

  • das Mindestelterngeld (300 Euro) während der Elternzeit

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • Renten und Beihilfen im Zusammenhang mit körperlichen Schäden

  • Verpflegung, die außerhalb von Arbeitsverhältnissen bereitgestellt wird,
    insbesondere Krankenhausverpflegung, Verpflegung in Reha-Einrichtungen, Schulen und Kindergärten sowie durch Verwandte oder Freunde
  • Einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie 50 Euro jährlich nicht übersteigen.
  • Einnahmen unter 16-jähriger Kinder der Bedarfsgemeinschaft aus Erwerbstätigkeit, die monatlich 100 Euro nicht übersteigen.

  • Neu: Einnahmen von hilfebedürftigen Schülern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, für Ferienjobs von höchsten vier Wochen pro Jahr bleiben ab den Sommerferien 2010 bis zu 1.200 Euro anrechnungsfrei.

  • Geldgeschenke an Minderjährige zur Firmung, Kommunion, Konfirmation und vergleichbaren religiösen Festen, sowie zur Jugendweihe bis zu einer Höhe von 3100 Euro.

Wichtig: Außerhalb dieser besonderen Feste gibt es keine Freibeträge für Geldgeschenke. Sie sind generell als anzurechnende Einnahmen anzusehen. Es gibt lediglich die Bagatellgrenze von 50 Euro jährlich. Vorsicht also, wenn z. B. Großeltern an Sozialgeld beziehende Enkel zu Weihnachten oder zum Geburtstag Geldgeschenke machen, schon gar wenn sie diese überweisen! Sobald die Arbeitsagentur oder das Sozialamt von den Geldgeschenken erfahren, können sie die laufenden Arbeitslosengeld II / Sozialgeldüberweisungen entsprechend kürzen. Ähnliches gilt theoretisch auch für Sachgeschenke, deren Wert anzurechnen wäre. Aber  diese werden eher nicht von den Leistungsämtern wahrgenommen.

Anrechnung von Pflegegeld auf Arbeitslosengeld II:
Das Pflegegeld (nach dem SGB VIII), das für die Betreuung und Erziehung von Pflegekindern gezahlt wird, ist Einkommen (im Sinne des § 11 SGB II), soweit es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Der Betrag für den erzieherischen Einsatz wird derzeit mit 202 Euro pro Kind und Monat bewertet.

Nach einer neuen Vorschrift ist der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, bei Arbeitslosengeld II-Beziehern wie folgt anzurechnen: Für das erste und zweite Pflegekind wird er nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, für das dritte Kind zu 75 Prozent, ab dem vierten Pflegekind in voller Höhe.

  Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
        Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld