Familienratgeber

Infos für Familien von A bis Z

ALG II / Sozialgeld

Leistungstabelle (Stand 1. Juli 2009):
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld und Sozialhilfe (in der Bedarfsgemeinschaft)

Alleinstehende Elternteile (100% der Regelleistung = Eckregelsatz):

(Ehe-)Paare (zweimal 90% der Regelleistung):

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (jeweils 60% der Regelleistung):

Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis Vollendung des 14. Lebensjahres (70% der Regelleistung):

Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres* (80% der Regelleistung):

359 EUR

646 EUR

jeweils 215 EUR

jeweils 251 EUR

jeweils 287 EUR

*soweit volljährige Kinder noch im Haushalt ihrer Kinder leben

Zu den Regelleistungen kommen pauschalierte Mehrbedarfe für Alleinerziehende sowie bei Schwangerschaft, Behinderung oder bei kostenaufwändiger Ernährung.

Alleinerziehende erhalten, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, folgende monatliche Mehrbedarfe: 129 EUR bei einem Kind unter 7 Jahren, 43 EUR bei einem Kind über 7 Jahren, 129 EUR bei zwei Kindern unter 16 Jahren, 86 EUR bei zwei Kindern über 16 Jahren.

Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen monatlichen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.

Bedürftige Schüler erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 zu Anfang eines Schuljahres einen Zuschuss von 100 Euro für Schulbedarf.

Übernommen werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (> Hilfe zum Lebensunterhalt), und die Beiträge zur Krankenversicherung sowie ein kleiner Beitrag zur Rentenversicherung.

Zu den Leistungen zählen auch Zuschüsse zur Erstausstattung einer Wohnung bzw. Erstausstattung eines Babys sowie die Kostenübernahme mehrtägiger Klassenfahrten etc.

Härtefall-Liste:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat im Februar 2010 entschieden, dass in seltenen Ausnahmefällen, wenn Hilfebedürftige einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf haben“, ein individueller Leistungsanspruch greifen muss. Eine solche Härtefallregelung kannte das Arbeitslosengeld II zuvor nicht.

Im Bundesarbeitsministerium wurde unmittelbar nach dem Urteil zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit ein erster, noch nicht abschließender Katalog der Härtefälle definiert. Grundsätzlich können Leistungen in Härtefällen nur dann gewährt werden, wenn anderenfalls „eine erhebliche Unterversorgung drohen würde“.

Als laufende außergewöhnliche Belastungen werden anerkannt:

  • Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel wie etwa Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis;
  • Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion;
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die bestimmte Tätigkeiten ohne fremde Hilfe nicht erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten;
  • Kosten (Fahr- und/oder Übernachtungskosten) zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den eigenen Kindern, wenn die Eltern getrennt leben.
  • Kosten für Nachhilfeunterricht nur in ganz besonderen Einzelfällen, z. B. bei langfristiger Erkrankung oder nach Todesfall in der Familie - wenn anzunehmen ist, dass der Nachhilfebedarf innerhalb von sechs Monaten, längstens nach einem Schuljahr, überwunden wird.

Siehe auch: Urteile zu ALG II

Info: Wie werden die Regelsätze festgelegt?

Die Regelsätze bei Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe errechnen sich aus dem Verbrauchsverhalten von Einpersonenhaushalten, die zur untersten Einkommensgruppe (untere 20 Prozent der Einkommen) zählen. Deren Verbrauchsverhalten wird in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) bei zwei Prozent aller Haushalte alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Von den durchschnittlichen Ausgaben dieser Einpersonenhaushalte werden bestimmte Abschläge vorgenommen, um die Regelsätze festzulegen - so z. B. bei der Bemessung der Ausgaben etwa für Gaststättenbesuche oder Hotelübernachtungen.

Die Regelsätze für Kinder werden als Anteil des Erwachsenensatzes abgeleitet. Der besondere Bedarf von Kindern - etwa Windeln, Schulbedarf, Nachhilfe etc. - wird bei den Regelsätzen nicht beachtet. Vor diesem Hintergrund, der nach Auffassung verschiedener Gerichte gegen das Grundgesetz verstößt, gibt es ab Mitte 2009 in der Leistungstabelle für Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld eine neue Altersleistungsgruppe für Schulkinder. Außerdem wurde neu eine Schulbedarfsleistung eingeführt.

Da Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nur alle 5 Jahre vorliegen, werden die Regelsätze in den Zwischenjahren jeweils zum 01. Juli eines Jahres analog zu den Renten angepasst.