Alleinstehende Elternteile (100% der Regelleistung = Eckregelsatz): | (Ehe-)Paare (zweimal 90% der Regelleistung): | Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (jeweils 60% der Regelleistung): | Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis Vollendung des 14. Lebensjahres (70% der Regelleistung): | Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres* (80% der Regelleistung): |
359 EUR | 646 EUR | jeweils 215 EUR | jeweils 251 EUR | jeweils 287 EUR |
*soweit volljährige Kinder noch im Haushalt ihrer Kinder leben
Zu den Regelleistungen kommen pauschalierte Mehrbedarfe für Alleinerziehende sowie bei Schwangerschaft, Behinderung oder bei kostenaufwändiger Ernährung.
Alleinerziehende erhalten, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, folgende monatliche Mehrbedarfe: 129 EUR bei einem Kind unter 7 Jahren, 43 EUR bei einem Kind über 7 Jahren, 129 EUR bei zwei Kindern unter 16 Jahren, 86 EUR bei zwei Kindern über 16 Jahren.
Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen monatlichen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
Bedürftige Schüler erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 zu Anfang eines Schuljahres einen Zuschuss von 100 Euro für Schulbedarf.
Übernommen werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (> Hilfe zum Lebensunterhalt), und die Beiträge zur Krankenversicherung sowie ein kleiner Beitrag zur Rentenversicherung.
Zu den Leistungen zählen auch Zuschüsse zur Erstausstattung einer Wohnung bzw. Erstausstattung eines Babys sowie die Kostenübernahme mehrtägiger Klassenfahrten etc.
Härtefall-Liste:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat im Februar 2010 entschieden, dass in seltenen Ausnahmefällen, wenn Hilfebedürftige einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf haben“, ein individueller Leistungsanspruch greifen muss. Eine solche Härtefallregelung kannte das Arbeitslosengeld II zuvor nicht.
Im Bundesarbeitsministerium wurde unmittelbar nach dem Urteil zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit ein erster, noch nicht abschließender Katalog der Härtefälle definiert. Grundsätzlich können Leistungen in Härtefällen nur dann gewährt werden, wenn anderenfalls „eine erhebliche Unterversorgung drohen würde“.
Als laufende außergewöhnliche Belastungen werden anerkannt:
Siehe auch: Urteile zu ALG II
Die Regelsätze bei Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe errechnen sich aus dem Verbrauchsverhalten von Einpersonenhaushalten, die zur untersten Einkommensgruppe (untere 20 Prozent der Einkommen) zählen. Deren Verbrauchsverhalten wird in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) bei zwei Prozent aller Haushalte alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Von den durchschnittlichen Ausgaben dieser Einpersonenhaushalte werden bestimmte Abschläge vorgenommen, um die Regelsätze festzulegen - so z. B. bei der Bemessung der Ausgaben etwa für Gaststättenbesuche oder Hotelübernachtungen.
Die Regelsätze für Kinder werden als Anteil des Erwachsenensatzes abgeleitet. Der besondere Bedarf von Kindern - etwa Windeln, Schulbedarf, Nachhilfe etc. - wird bei den Regelsätzen nicht beachtet. Vor diesem Hintergrund, der nach Auffassung verschiedener Gerichte gegen das Grundgesetz verstößt, gibt es ab Mitte 2009 in der Leistungstabelle für Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld eine neue Altersleistungsgruppe für Schulkinder. Außerdem wurde neu eine Schulbedarfsleistung eingeführt.
Da Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nur alle 5 Jahre vorliegen, werden die Regelsätze in den Zwischenjahren jeweils zum 01. Juli eines Jahres analog zu den Renten angepasst.