Krippen, Tagesmütter, Kindergarten, Kinderfrauen, Eltern-Kind-Zentren, Familienzentren, Horte und offene Ganztagsschulen, Leihomas und -opas, und Au-pairs - verwirrend vielfältig ist die Palette der Möglichkeiten für die Kindertagesbetreuung. Man kann sie zwei Gruppen zuordnen: Kindertageseinrichtungen (z. B. Krippe oder Kindergarten) und Kindertagespflege (z. B. Tagesmütter).
Im Folgenden informieren wir zu Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder bis zum Schulalter und zur landesrechtlichen Grundlage für die Kinderbetreuung – das Kinderbildungsgesetz (KiBiz).
Grundsätzlich muss das Jugendamt als örtlicher Träger der Jugendhilfe – nach § 79 Sozialgesetzbuch VIII, Kinder und Jugendhilfe – ein bedarfsgerechtes, örtliches Angebot an Tagesbetreuung für Kinder sicherstellen (auch für Schulkinder bis 14 Jahre - in der Regel durch die Angebote der offenen Ganztagsschule).
Das örtliche Jugendamt ist deshalb Ansprechpartner und erste Beratungsstelle bei allen Fragen zur Kinderbetreuung. Es ist auch verpflichtet, entweder selbst oder mit Hilfe eines Dienstes oder eines beauftragten Verbandes über die Angebote im örtlichen Einzugsbereich und deren pädagogische Konzeption zu informieren und Eltern bei der Entscheidung, wie sie ihr Kind betreuen lassen wollen, zu helfen.
Einige Kommunen stellen Kinderbetreuungsbörsen ins Internet. Das sind Datenbanken, die alle Arten der Kinderbetreuung, die in einer Region angeboten werden, zusammenfassen und Eltern Antwort geben auf Fragen wie: Wo gibt es freie Plätze oder Tageseltern, wie sind die Öffnungszeiten und das pädagogische Konzept, wer ist Träger etc. Kinderbetreuungsbörsen gehen auf eine Initiative des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zurück. In seinem Auftrag wurde eine spezielle Software zum Aufbau einer solchen Börse entwickelt. Interessierten Kommunen wird die Software kostenlos zur Verfügung gestellt. An ihrer Entwicklung waren Modellstandorte beteiligt, u. a. Düsseldorf. Dort läuft seit 2006 eine Kinderbetreuungsbörse erfolgreich.
Das zuständige örtliche Jugendamt finden Eltern auf der Internetseite des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen unter http://www.mgffi.nrw.de/kinder-und-jugend/jugendaemter/index.php.
Die Grundsätze der Kindertagesbetreuung regelt – ergänzt durch die Landesgesetzgebung – das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in § 22 und zusätzlich für die Tagespflege in § 23.