Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen – auch für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Heimarbeiterinnen sowie für befristet Beschäftigte (bis zum Auslauf der Befristung). Es gilt auch für Frauen, die ein einem Ausbildungsverhältnis mit Arbeitsvertrag stehen und für solche, die in der Probezeit eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sind, wobei sich die Probezeit dann entsprechend verschiebt.
Die Schutzvorschriften für werdende und junge Mütter greifen, sobald die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber Mitteilung von ihrer Schwangerschaft gemacht hat. Dieser kann eine ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft verlangen, muss dann aber die Kosten für diese Bescheinigung übernehmen.
Die besondere Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Wird der errechnete Geburtstermin aber überschritten, bleibt es bei der Achtwochenfrist nach einer Geburt.
Bei Totgeburten gilt die Schutzfrist für Frühgeborene nach der Geburt, nicht aber bei Fehlgeburten (Gewicht weniger als 500g). Bei Fehlgeburten gelten ggf. die Regelungen im Krankheitsfall.
Wichtig: bei Einstellungsgesprächen muss eine Schwangerschaft nicht mitgeteilt werden, auch nicht auf Befragen. Denn die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft bei einer Arbeitsplatzbewerberin verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.
| Mutterschutzgesetz (MuSchG), Mutterschutzrichtlinienverordnung, Arbeitsschutzgesetz |
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